Seit August 2009 gilt das "Gesetz zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen" (NiSG, "Solariengesetz"). Am 1. Januar 2012 trat die auf diesem Gesetz basierende Rechtsverordnung für Solarien, die "Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung" (kurz: UV-Schutz-Verordnung oder UVSV, auch "Solarienverordnung" genannt), in Kraft.
Die wichtigste Regelung für Solarien ist das Verbot der Solariennutzung für Minderjährige. Laut Gesetz darf seit August 2009 die Benutzung von Solarien in Sonnenstudios, ähnlichen Einrichtungen oder sonstigen öffentlichen Räumen Minderjährigen nicht gestattet werden. Dieses Nutzungsverbot kann nicht von den Eltern - etwa durch eine ausdrückliche Einwilligung - aufgehoben werden. Die Betreiber von Solarien sind grundsätzlich für die Einhaltung dieses Nutzungsverbots verantwortlich.
Weiterhin schreibt der Gesetzgeber darin genau vor, wie hoch die Bräunungsstärke eines Solariums sein darf und welche Sicherheitsmaßnahmen eingehalten werden müssen. Gemäß der UVSV-Richtlinien dürfen in Deutschland keine Solarien einen stärkeren Bestrahlungswert als 0,3W/m² aufweisen (0,3-Standard). Wir halten diesen Standard selbstverständlich ein und rüsten alle Solarien mit hochwertigen Leuchtröhren und Filterscheiben von renommierten und bewährten Herstellern aus.
Da die Verordnung zudem eine Beratung der Kunden durch qualifiziertes Personal vorsieht, sind alle unsere Mitarbeiter zertifizierte UVSV-Fachkräfte.
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